Seelsorge

Evangelische Klinikseelsorge am Klinikum München-Innenstadt

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Klinikum der LMU München
Medizinische Fakultät
Angebote, Arbeitsweise, Selbstverständnis und rechtliche Voraussetzungen der evangelischen Klinikseelsorge

a) Selbstverständnis und Arbeitsweise
  • Seelsorge beruht auf dem christlichen Menschenbild. Danach ist jeder Mensch Ebenbild Gottes. Von Gott hat er seine unumstössliche Würde vom Lebensanfang bis zum Lebensende.
  • Krankenhausseelsorge wendet sich in gleicher Weise den Patienten / Patientinnen, ihren Angehörigen und den Mitarbeitenden des Krankenhauses zu.
  • Wir arbeiten ökumenisch. Unsere Angebote sind offen für Menschen jeder Religion, Konfession, Herkunft, Altersgruppe und Weltanschauung.
  • Die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind seelsorgerlich geschulte Pfarrer und Pfarrerinnen, z.T. mit Zusatzausbildungen, z. B. aus dem Bereich der klinischen Seelsorgeausbildung (www.ksa-bayern.de)
  • Die ehrenamtlichen Mitarbeitenden durchlaufen eine intensive halbjährliche "Ausbildung für ehrenamtlich Mitarbeitende in der Klinikseelsorge" (Ehrenamt in der Klinikseelsorge) und werden in ihrer Arbeit vor Ort unterstützt durch kollegiale Beratung, Einzel- und Gruppensupervision.
  • Alle Mitarbeitenden stehen unter Schweigepflicht
  • Es ist unser Anliegen, dass jede Station einen eigenen Ansprechpartner / eine eigene Ansprechpartnerin von der Klinikseelsorge hat.
  • Wir arbeiten unentgeltlich.

b) Angebote für Patienten / Patientinnen und Personal
  • Besuche und Präsenz auf Station
  • Zuhören und Gespräche
  • Zeit für die Probleme des Alltags, für Glaubens- und Lebensfragen
  • Sakramente (Taufe und Abendmahl)
  • Sterbebegleitung (z.B. Aussegnung)
  • Kontaktherstellung zur Heimatgemeinde
  • Gottesdienste, Andachten, Segenshandlungen, seelsorgerliche Rituale
  • Begleitung bei ethischen Grenzfragen und Einzelentscheidungen
  • Beratung z.B. zur Patientenverfügung und in Lebenskrisen
  • Mitgestaltung des Klinikalltags (z.B. Weihnachtsfeiern, Abschiedsfeiern, Einweihungen)
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit
  • Fortbildungen zu diversen Themen für Personal

c) Rechtliche Voraussetzungen der Evangelischen Krankenhausseelsorge

Die Krankenhausseelsorge gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Sie ist gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 Grundgesetz i.V. m. Art. 141 Weimarer Reichsverfassung, Art. 107 und 148 der Bayerischen Verfassung und Art. 17 Staatsvertrag zwischen dem Bayerischen Staat und der Evang.-Luth. Landeskirche institutionell gewährleistet.
Der bayerische Staat sorgt für den Zugang zu den Patienten und durch die Erfassung und Weitergabe von Patientendaten für die Möglichkeit, seelsorgerlich tätig zu sein (Art. 27 Abs. 2 Bayer. Krankenhausgesetz). In den von ihm getragenen Einrichtungen beteiligt er sich an den Kosten der Seelsorge, ohne auf die inhaltliche, religiöse Gestaltung Einfluss zu nehmen.
Die Krankenhausverwaltung ist verpflichtet, bei der Aufnahme von Patienten die Möglichkeit zu geben, dass sie sich freiwillig über ihre Religionszugehörigkeit äussern. Diese Daten sind je nach Konfession dem zuständigen Seelsorger bzw. der zuständigen Seelsorgerin zugänglich zu machen.
Krankenhausseelsorger und - seelsorgerinnen sollen insbesondere dann informiert werden, wenn der Gesundheitszustand von Patienten akute Lebensgefahr befürchten lässt und eine seelsorgerliche Betreuung nicht ausdrücklich abgelehnt worden ist. Beschränkungen des Zugangsrecht zu Patienten ergeben sich für die Seelsorge ggfls. aus:

  • dem Verbot der Ausübung von Zwang (Art. 141 WRV, Art. 148 Bay. Verf.)
  • aus der sog. Negativen Bekenntnisfreiheit, wenn jemand religiöse bzw. seelsorgerliche Betreuung ausdrücklich ablehnt
  • wenn nach Ärztlichem Urteil der Gesundheitszustand generell keine Besuche zulässt, wobei im Zweifel zugunsten des Besuchs durch den Seelsorger oder die Seelsorgerin zu entscheiden ist (Zusatz zu Art. 28 Reichskonkordat v. 20.07.1933).